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Die Sicherheitsfachkraft

Der Gesetzgeber fordert im Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – kurz und nicht amtlich: ASiG – gem. §1, dass der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen muss, welche ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.

Damit soll erreicht werden, dass dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften angewandt und gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden.

Sollten Sie keine Fachkraft für die Arbeitssicherheit aus den eigenen Reihen bestellen wollen oder können, sprechen Sie uns bitte an –
Wir unterstützen Sie, indem wir die SiFa stellen.

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Die Sicherheitsfachkraft

Der Gesetzgeber fordert im Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – kurz und nicht amtlich: ASiG – gem. §1, dass der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen muss, welche ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.

Damit soll erreicht werden, dass dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften angewandt und gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden.

Sollten Sie keine Fachkraft für die Arbeitssicherheit aus den eigenen Reihen bestellen wollen oder können, sprechen Sie uns bitte an – Wir unterstützen Sie, indem wir die SiFa stellen.

Die Gefährdungsbeurteilung

Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit – kurz: ArbSchG – fordert in §§5 und 6 die Erstellung von Beurteilungen der Gefährdungen der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz.

Erschwerend stellt sich neben der Beurteilung der physischen und auch psychischen  Belastungen zudem auch die Dokumentation sowie die Formulierungen von Maßnahmen und die Bewertung derer.

Brauchen Sie Unterstützung? Kontaktieren Sie uns!

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Die Gefährdungsbeurteilung

Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit – kurz: ArbSchG – fordert in §§5 und 6 die Erstellung von Beurteilungen der Gefährdungen der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz.

Erschwerend stellt sich neben der Beurteilung der physischen und auch psychischen  Belastungen zudem auch die Dokumentation sowie die Formulierungen von Maßnahmen und die Bewertung derer.

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Die Unterweisungen

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen – so fordertes der Gesetzgeber in §12 des ArbSchG.
Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.
 
Dieses und noch weitere Anforderungen sind bei den Unterweisungen zu beachten.
 
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie unsere Unterstützung?
Sprechen Sie uns an, wir helfen gerne.
 
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Die Unterweisungen

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen – so fordertes der Gesetzgeber in §12 des ArbSchG.
Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.
 
Dieses und noch weitere Anforderungen sind bei den Unterweisungen zu beachten.
 
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Erst-, Brandschutz- und Evakuierungshelfer

„Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.“
So formuliert es der Gestzgeber im §10 desArbSchG.
 
Weiter heißt es: „Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.“
Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.
 
Die erforderliche Benennung, zyklischen Ausbildungen und Überwachung der Anzahl der Mitarbeiter ist zu dokumentieren.
 
Wir helfen Ihnen, ein entsprechendes Konzept zu erarbeiten und zu etablieren.

 

Erst-, Brandschutz- und Evakuierungshelfer

 „Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.“
So formuliert es der Gestzgeber im §10 desArbSchG.
 
Weiter heißt es: „Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.“
Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.
 
Die erforderliche Benennung, zyklischen Ausbildungen und Überwachung der Anzahl der Mitarbeiter ist zu dokumentieren.
 
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Brandschutz