Willkommen
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Der Gesetzgeber fordert im Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – kurz und nicht amtlich: ASiG – gem. §1, dass der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen muss, welche ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.
Damit soll erreicht werden, dass dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften angewandt und gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden.
Sollten Sie keine Fachkraft für die Arbeitssicherheit aus den eigenen Reihen bestellen wollen oder können, sprechen Sie uns bitte an –
Wir unterstützen Sie, indem wir die SiFa stellen.
Der Gesetzgeber fordert im Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – kurz und nicht amtlich: ASiG – gem. §1, dass der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen muss, welche ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.
Damit soll erreicht werden, dass dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften angewandt und gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden.
Sollten Sie keine Fachkraft für die Arbeitssicherheit aus den eigenen Reihen bestellen wollen oder können, sprechen Sie uns bitte an – Wir unterstützen Sie, indem wir die SiFa stellen.
Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit – kurz: ArbSchG – fordert in §§5 und 6 die Erstellung von Beurteilungen der Gefährdungen der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz.
Erschwerend stellt sich neben der Beurteilung der physischen und auch psychischen Belastungen zudem auch die Dokumentation sowie die Formulierungen von Maßnahmen und die Bewertung derer.
Brauchen Sie Unterstützung? Kontaktieren Sie uns!
Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit – kurz: ArbSchG – fordert in §§5 und 6 die Erstellung von Beurteilungen der Gefährdungen der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz.
Erschwerend stellt sich neben der Beurteilung der physischen und auch psychischen Belastungen zudem auch die Dokumentation sowie die Formulierungen von Maßnahmen und die Bewertung derer.
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